Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:
1.
Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
2.
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen.
Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
3.
Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden.
Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln.
Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.
4.
Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das Gemeinschaftssystem.
5.
Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.
6.
Ab 1.
Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.
Tätigkeiten Treibhausgase
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlendioxid
Raffination von Mineralöl Kohlendioxid
Herstellung von Koks Kohlendioxid
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlendioxid
Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde Kohlendioxid
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW.
Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.
Kohlendioxid
Herstellung von Primäraluminium Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Kohlendioxid
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlendioxid
Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Salpetersäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Adipinsäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Ammoniak Kohlendioxid
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Wasserstoff (H 2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Soda (Na 2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) Kohlendioxid
Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Luftverkehr Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und j) Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder — weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder — die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.
Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.“ Kohlendioxid
a)Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
b)Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c)c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
d)Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
e)Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
f)Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g)Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
h)Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
i)Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und
j)Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder — weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder — die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.
Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.“
— weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder
— die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025
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