ErwGr. 3

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen, einschließlich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Luftfahrt trägt aufgrund ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem zu diesen Reduktionen bei. Sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 kein internationales Abkommen geschlossen haben, das die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt in die Reduktionsziele im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO einbezieht, oder sollte die Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Abkommen im Rahmen des UNFCCC geschlossen haben, so sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt nach Maßgabe der harmonisierten Modalitäten in die Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen; die entsprechenden Vorschriften sollten 2013 in Kraft treten. Dieser Vorschlag sollte die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft möglichst gering halten und gleichzeitig den potenziellen ökologischen Nutzen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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