Art. 11 – Ausschussverfahren

DIR_2009_30 · zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

(1)Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen wird die Kommission vom Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt.
(2)In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten ‚Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen‘ unterstützt.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 8.
(4)Wird auf diesen Absatz hingewiesen, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 8.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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