Art. 16 – Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen — auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit — trifft. Bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, die ein Leckagerisiko bergen, unterrichtet der Betreiber die gemäß Richtlinie 2003/87/EG zuständige Behörde ebenfalls.
(2)Auf der Grundlage eines Maßnahmenplans, der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 7 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 6 von dieser genehmigt wurde, sind mindestens die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(3)Die zuständige Behörde kann vom Betreiber jederzeit verlangen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Hierbei kann es sich um zusätzlich zum Maßnahmenplan vorgesehene Abhilfemaßnahmen oder um andere Abhilfemaßnahmen handeln. Die zuständige Behörde kann außerdem jederzeit selbst Abhilfemaßnahmen treffen.
(4)Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so trifft die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst.
(5)Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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