Art. 2 – Geltungsbereich und Verbot

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Diese Richtlinie gilt für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.
(3)Die Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte mit einem Speicherkomplex, der über das in Absatz 1 genannte Gebiet hinausreicht, ist verboten.
(4)Die Speicherung von CO2 in der Wassersäule ist verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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