Art. 31 – Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:
1.Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16. Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km — für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und — für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.“ b) Folgende Nummern werden angefügt: „23. Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (*1). 24. Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen. (*1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.“ "
2.Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.“ b) Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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