Art. 39 – Umsetzung und Übergangsmaßnahmen

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die folgenden Speicherstätten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ab 25. Juni 2012 im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden: a) Speicherstätten, die am 25. Juni 2009 entsprechend den bestehenden Rechtsvorschriften genutzt werden; b) Speicherstätten, die gemäß diesen Rechtsvorschriften vor oder am 25. Juni 2009 genehmigt wurden, sofern diese Speicherstätten nicht länger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt genutzt werden. In diesen Fällen gelten Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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