Art. 3

DIR_2009_32 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen:
a)Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten;
b)sie dürfen — abgesehen von Ausnahmen aufgrund der gemäß Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien — nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten;
c)sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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