Art. 4

DIR_2009_34 · betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus.
Der Mitgliedstaat übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller.
Dieser muss in den in Artikel 11 dieser Richtlinie oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen; in allen anderen Fällen kann er dieses EG-Zulassungszeichen anbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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