Anhang II – SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

DIR_2009_42 · über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

Kategorie ( 1) Code einstellig Code zweistellig Beschreibung Gewicht Anzahl
Flüssiggut 1 1X Flüssige Güter (keine Ladeeinheit) X
11 Verflüssigtes Gas X
12 Rohöl X
13 Erdölerzeugnisse X
19 Sonstige flüssige Güter X
Schüttgut 2 2X Schüttgüter (keine Ladeeinheit) X
21 Erze X
22 Kohle X
23 Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka) X
29 Sonstige Schüttgüter X
Container 3 3X Güter in Großcontainern X ( 2) X
31 20-Fuß-Ladeeinheiten X ( 2) X
32 40-Fuß-Ladeeinheiten X ( 2) X
33 Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß X ( 2) X
34 Ladeeinheiten > 40 Fuß X ( 2) X
Roll-on/Roll-off (selbstfahrend) 5 5X Mobile selbstfahrende Einheiten X X
51 Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern X ( 2) X
52 Pkws mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen X ( 3)
53 Omnibusse X ( 3)
54 Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge) X X ( 3)
56 Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“ X X ( 3)
59 Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten X X
Roll-on/Roll-off (nicht selbstfahrend) 6 6X Sonstige mobile Einheiten X X
61 Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine X ( 2) X
62 Wohnwagen und sonstige Straßen, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine X ( 3)
63 Güter in Eisenbahngüterwagen, Anhängern für die Güterbeförderung auf See, Trägerschiffsleichtern X ( 2) X
69 Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten X X
Sonstiges Stückgut (einschließlich kleiner Container) 9 9X Sonstige Ladung, a.n.g. X
91 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse X
92 Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie X
99 Sonstige Stückgüter X
(1)Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Emfehlung Nr. 21.
(2)Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.
(3)Nur Gesamtzahl der Einheiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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