Art. 3 – Erhebungsmerkmale

DIR_2009_42 · über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(1)Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen: a) Informationen über Ladung und Fahrgäste, b) Informationen über das Schiff. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.
(2)Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.
(3)Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.
(4)Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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