Art. 7 – Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

DIR_2009_42 · über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5).
(2)Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
(3)Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums. Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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