Art. 10 – Wesentliche Sicherheitsanforderungen

DIR_2009_48 · über die Sicherheit von Spielzeug

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass nur solche Spielzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in Anhang II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind.
(2)Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind. Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
(3)Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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