Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2009_48 · über die Sicherheit von Spielzeug

(1)Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt). Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge: a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung; b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; d) Spielzeugdampfmaschinen; und e) Schleudern und Steinschleudern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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