Art. 45 – Formale Nichtkonformität

DIR_2009_48 · über die Sicherheit von Spielzeug

(1)Unbeschadet des Artikels 42 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 16 oder 17 angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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