ErwGr. 16

DIR_2009_48 · über die Sicherheit von Spielzeug

Wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, sollten Einführer ihre Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Spielzeugs diese Angabe nicht erlauben. Hierzu zählen Fälle, in denen Einführer die Verpackung öffnen müssten, um ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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