Art. 12 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2009_52 · über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 11 haftbar gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Maßnahmen wie die in Artikel 7 genannten gehören können.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Liste von Arbeitgebern, die juristische Personen sind und die für Straftaten im Sinne von Artikel 9 haftbar gemacht wurden, veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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