Art. 1

DIR_2009_54 · über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(1)Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.
(2)Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können nur dann als solche anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt hat, dass sie den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I entsprechen und dass regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.
(3)Diese Richtlinie betrifft nicht a) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (7) sind; b) natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal- oder Mineraleinrichtungen verwendet werden.
(4)Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekannt zu machen.
(5)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung gewährt oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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