Art. 12

DIR_2009_54 · über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt:
a)Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer;
b)alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;
c)die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
d)die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen;
e)Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;
f)die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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