Art. 8

DIR_2009_55 · über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

(1)Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet. Die Befreiung wird nur gewährt, wenn a) die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat; b) die verbrachten Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.
(2)Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Verbringung von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände vor Einrichtung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind. Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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