DIR_2009_8 · zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind
Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip festgelegt werden (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar). Damit der Futtermittelhersteller mit der unvermeidbaren Verschleppung zurechtkommen kann, sollte bei weniger empfindlichen Nichtzieltierarten eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei empfindlichen Nichtzieltierarten und im Falle von Endmastfutter, also Futtermitteln, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % in Betracht gezogen werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten erwogen werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z. B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollte deren Verwendung in einer Tagesration nicht zu einer Exposition des Tieres gegenüber einem unerwünschten Stoff über dem Höchstgehalt eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums führen, der demjenigen für ein Alleinfuttermittel in einer Tagesration entspricht.
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