Anhang VI – MERKMALE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

1.Veröffentlichung der Bekanntmachungen a) Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem in Artikel 32 genannten Muster an das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 veröffentlicht werden, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird. Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht. Der Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 veröffentlichen. b) Das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 32 Absatz 8 aus.
a)Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem in Artikel 32 genannten Muster an das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 veröffentlicht werden, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird. Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht. Der Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 veröffentlichen.
b)Das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 32 Absatz 8 aus.
2.Veröffentlichung zusätzlicher Informationen Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
3.Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang VI DIR_2009_81 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang VI DIR_2009_81 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.