Art. 25 – Anwendbare Verfahren

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

Für die Vergabe von Aufträgen wenden die Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.
Die Auftraggeber vergeben Aufträge im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
Unter den in Artikel 27 genannten Umständen können sie ihre Aufträge im wettbewerblichen Dialog vergeben.
In den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 28 ausdrücklich genannt sind, können die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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