Art. 30 – Bekanntmachungen

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(1)Die Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VI Nummer 2 veröffentlicht wird, Folgendes mitteilen: a) bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen. Die Warengruppen werden vom Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt. b) bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Dienstleistungskategorien, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen. c) bei Bauleistungen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie vergeben bzw. abschließen wollen. Die in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, für das die Auftraggeber beabsichtigen, Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen zu schließen, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer 3 zu Mustern und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen. Die Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 33 Absatz 3 Gebrauch macht. Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
(2)Ein Auftraggeber, der einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs vergeben will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.
(3)Ein Auftraggeber, der einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe dieses Auftrags bzw. nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab. Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 29 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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