Art. 52 – Schwellenwerte und Vorschriften über die Veröffentlichung

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(1)Wenn ein erfolgreicher Bieter, der kein Auftraggeber ist, einen Unterauftrag vergibt, dessen geschätzter Wert ohne MwSt. die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte nicht unterschreitet, teilt er seine Absicht in Form einer Bekanntmachung mit.
(2)Bekanntmachungen über Unteraufträge enthalten die in Anhang V aufgeführten Informationen und sämtliche anderen vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben, gegebenenfalls mit Zustimmung des Auftraggebers. Bekanntmachungen über Unteraufträge sind gemäß den Mustern der Standardformulare abzufassen, die von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen werden.
(3)Bekanntmachungen über Unteraufträge werden gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 5 veröffentlicht.
(4)Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn ein Unterauftrag die Voraussetzungen des Artikels 28 erfüllt.
(5)Erfolgreiche Bieter können Bekanntmachungen über Unteraufträge, für die keine Veröffentlichung erforderlich ist, nach Artikel 32 veröffentlichen.
(6)Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass der erfolgreiche Bieter die Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen gemäß Artikel 21 Absätze 3 oder 4 erfüllen kann, indem Unteraufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Artikel 51 und 53 sowie der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels geschlossen wurde. Unteraufträge auf der Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden gemäß den Bedingungen der Rahmensvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die ursprünglich Partei der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe der Aufträge schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens sieben Jahre, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(7)Für die Vergabe von Unteraufträgen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter den in Artikel 8 genannten Schwellenwerten liegt, wenden die erfolgreichen Bieter die Grundsätze des Vertrags im Hinblick auf Transparenz und Wettbewerb ab.
(8)Für die Berechnung des geschätzten Werts des Unterauftrags gilt Artikel 9.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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