ErwGr. 56

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Vorschriften vorgesehen werden, wonach Auftraggeber entsprechende Angaben vor Beginn und nach Abschluss des Vergabeverfahrens veröffentlichen. Darüber hinaus sollten den Bewerbern und Bietern weitere spezifische Angaben zu den Ergebnissen dieses Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Den Auftraggebern sollte es jedoch erlaubt sein, einige der Angaben, die auf diese Weise eingeholt werden können, nicht zu veröffentlichen, wenn deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. In Anbetracht der Art und Merkmale der unter diese Richtlinie fallenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Gründe des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler zwingender Vorschriften im Bereich der nationalen öffentlichen Ordnung, insbesondere betreffend Verteidigung und Sicherheit, hier besonders relevant.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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