DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
Die Nachprüfungsverfahren sollten jedoch dem Schutz der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit den Verfahren der Nachprüfungsstellen, der Auswahl der vorläufigen Maßnahmen oder der Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen Rechnung tragen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die von dem Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht für unwirksam erachten kann, selbst wenn der Auftrag aus den in dieser Richtlinie genannten Gründen rechtswidrig vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass die außergewöhnlichen Umstände des betreffenden Falls die Berücksichtigung bestimmter zwingender Gründe eines Allgemeininteresses erforderlich machen. In Anbetracht der Art und Merkmale der unter diese Richtlinie fallenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sollten diese zwingenden Gründe in erster Linie Allgemeininteressen der Mitgliedstaaten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich betreffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Unwirksamkeit eines Vertrags nicht nur die Verwirklichung des speziellen Projekts, dem der Vertrag dient, sondern ein umfassenderes Verteidigungs- und/oder Sicherheitsprogramm, zu dem das Projekt gehört, in seiner Existenz ernsthaft gefährden würde.
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