ErwGr. 54

DIR_2010_13 · zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Den Mitgliedstaaten steht es frei, gegenüber audiovisuellen Mediendiensten aus Drittländern, die die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen erachten, sofern sie mit dem Unionsrecht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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