Art. 12 – Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und andere begleitende Dokumente

DIR_2010_24 · über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

(1)Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden. Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben: a) Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung, einschließlich Angaben zur Art der Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.; b) Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Schuldners; c) Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: i) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend, ii) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.
(2)Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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