Art. 24 – Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

DIR_2010_24 · über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

(1)Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Schriftstücke.
(2)Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich vom Abschluss etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.
(3)Leisten die Mitgliedstaaten derartige weitergehende Amtshilfe im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft oder Vereinbarung, können sie dazu das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter nutzen, die für die Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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