ErwGr. 13

DIR_2010_24 · über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

Damit die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Beitreibung der Forderungen anderer Mitgliedstaaten bereitstellen, sollte der ersuchte Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Kosten der Beitreibung vom Schuldner einzufordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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