Art. 23 – Ausübung der Befugnisübertragung

DIR_2010_31 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 22 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24.
(2)Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 der Kommission bis zum 30. Juni 2012 übertragen.
(3)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24 und 25 genannten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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