Art. 3 – Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

DIR_2010_31 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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