ErwGr. 11

DIR_2010_31 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Im Hinblick auf das Ziel kosteneffizienter oder kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann es unter bestimmten Umständen, wie etwa bei klimatischen Unterschieden, gerechtfertigt sein, dass die Mitgliedstaaten für Gebäudekomponenten kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen festlegen, die in der Praxis den Einbau von den Vorgaben des Unionsrechts entsprechenden Bauprodukten begrenzen würden, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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