Art. 21 – Beantragung der Notifizierung

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Eine Prüfstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität; b) eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe a; c) eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht; d) eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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