Art. 42 – Umsetzung

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf die Druckgefäße und ihre Ventile und anderen Zubehörteile Anwendung finden, die für die Beförderung von UN Nr. 1745, UN Nr. 1746 und UN Nr. 2495 verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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