Art. 2 – Vorrangige Bereiche

DIR_2010_40 · zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche: — I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten; — II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement; — III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit; — IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
(2)Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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