Art. 16 – Umsetzung

DIR_2010_41 · zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 5. August 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Wenn dies durch besondere Schwierigkeiten gerechtfertigt ist, kann den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ein zusätzlicher Zeitraum von zwei Jahren bis zum 5. August 2014 eingeräumt werden, um den Verpflichtungen nach Artikel 7 sowie den Verpflichtungen nach Artikel 8 in Bezug auf Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b nachzukommen.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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