Art. 6 – Bearbeitung von Beschwerden

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
(2)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen aufgezeichnet werden.
(3)Anleger müssen kostenfrei Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Absatz 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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