Art. 6 – Neue Anteilinhaber

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beider OGAW anfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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