DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren
Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen sollen es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ob sie im Falle, dass ein OGAW entweder an einer Verschmelzung beteiligt ist, in einen Feeder-OGAW umgewandelt wird oder den Master-OGAW verändert, ihre Anlage aufrechterhalten wollen oder eine Auszahlung verlangen. Die Anteilinhaber sollten über solche größeren Veränderungen beim OGAW unterrichtet werden und in der Lage sein, die Informationen zu lesen. Aus diesem Grund sollten die Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger z. B. per elektronischer Post (E-Mail) persönlich an die Anteilinhaber gerichtet werden. Die Nutzung elektronischer Medien sollte es den OGAW ermöglichen, die Informationen kostengünstig zu liefern. Diese Richtlinie sollte die OGAW nicht dazu verpflichten, ihre Anteilinhaber direkt zu informieren, sondern den besonderen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in denen OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen außerstande sind, sich direkt mit Anteilinhabern in Verbindung zu setzen. OGAW sollten die Informationen auch durch Weitergabe an die Verwahrstelle oder an Intermediäre bereitstellen können, sofern gewährleistet ist, dass alle Anteilinhaber die Informationen rechtzeitig erhalten. Diese Richtlinie sollte lediglich die Art und Weise harmonisieren, wie die in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen für die Anteilinhaber zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung anderer Arten von Informationen an die Anteilinhaber mittels innerstaatlicher Bestimmungen regeln.
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