Art. 13 – Berichterstattung

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger für jede Produktionsperiode die jeweilige Menge der in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen melden.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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