ErwGr. 6

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

Die Bestandteile der Erhaltungsmischungen sollten in der Genehmigung und auf dem Etikett als Arten und gegebenenfalls Unterarten angegeben werden. Die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, sollte ebenfalls angegeben werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen die Erntemethode berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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