Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2010_63 · zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(1)Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Regeln zu folgenden Aspekten: a) Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Verfahren und Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren; b) Herkunft, Zucht, Kennzeichnung, Pflege und Unterbringung sowie Tötung von Tieren; c) Arbeitsweise von Züchtern, Lieferanten und Verwendern; d) Bewertung und Genehmigung von Projekten, die die Verwendung von Tieren in Verfahren beinhalten.
(2)Diese Richtlinie gilt für Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen oder die speziell gezüchtet werden, damit ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können. Diese Richtlinie gilt, bis die in Unterabsatz 1 genannten Tiere getötet, privat untergebracht oder in einen geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht wurden. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Schmerzmitteln oder anderen Methoden schließt die Verwendung eines Tieres in Verfahren nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie aus.
(3)Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere: a) lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, einschließlich i) selbständig Nahrung aufnehmende Larven und ii) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung; b) lebende Kopffüßer.
(4)Diese Richtlinie gilt für in Verfahren verwendete Tiere, die sich in einem früheren als dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn das Tier über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben soll und infolge der durchgeführten Verfahren wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden wird, nachdem es jenes Entwicklungsstadium erreicht hat.
(5)Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Bereiche: a) nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken; b) nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken; c) veterinärmedizinische klinische Prüfungen, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt werden; d) Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden; e) Praktiken, die hauptsächlich zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres angewandt werden; f) Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen.
(6)Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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