ErwGr. 32

DIR_2010_64 · über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren

Mit dieser Richtlinie sollten Mindestvorschriften erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie niedergelegten Rechte ausweiten können, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der EMRK oder der Charta — gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Gerichtshof der Europäischen Union — liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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