Art. 24a – Ausübung der Befugnisübertragung

DIR_2010_73 · zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.
(2)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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