ErwGr. 23

DIR_2010_73 · zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sowie das Widerrufsrecht enden. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen getrennt zu behandeln. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem später eintritt. Hingegen sollte das Recht, die Zusage zurückzuziehen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht ist somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und setzt voraus, dass dieses auslösende Ereignis eingetreten ist, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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