Art. 28 – Geltungsbereich

DIR_2010_75 · über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.
Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
a)Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
b)Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
c)Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
d)Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
e)in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
f)Koksöfen;
g)Winderhitzer (cowpers);
h)technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
i)Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
j)Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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