Art. 52 – Anlieferung und Annahme des Abfalls

DIR_2010_75 · über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

(1)Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen.
(2)Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart nach Möglichkeit gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis zu bestimmen.
(3)Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen nach Artikel 45 Absatz 2 erfüllt sind. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen: a) alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entstehungsprozess, die in den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Dokumenten enthalten sind; b) physikalische und — soweit praktikabel — chemische Zusammensetzung der Abfälle und alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess; c) Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
(4)Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage mindestens folgende Verfahren durchführen: a) Es sind die Dokumente zu prüfen, die in der Richtlinie 2008/98/EG und gegebenenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (37) und den Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind; b) sofern dies nicht unangemessen ist, sind möglichst vor dem Abladen repräsentative Proben zu nehmen, um durch Kontrollen zu überprüfen, ob die Abfälle den Angaben nach Absatz 3 entsprechen, und den zuständigen Behörden die Feststellung der Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen. Die Proben gemäß Buchstabe b sind nach der Verbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.
(5)Die zuständige Behörde kann für Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II fallenden Anlage sind und nur innerhalb der Anlage entstandene Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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