Art. 67 – Verbot der Einleitung von Abfällen

DIR_2010_75 · über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:
a)feste Abfälle;
b)Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch Mutterlaugen, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;
c)Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten;
d)Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Buchstaben b und c genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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